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    Kontaktangaben

    Einfamilienhaus Ersatzneubau, Männedorf ZH
    Windegghütte, Sanierung Gebäudehülle, Gersau SZ
    Bauernhaus, Umbau und Sanierung, Ingenbohl SZ
    Einliegerwohnung, An- und Umbau, Fislisbach AG
    Einfamilienhaus, Birmensdorf ZH
    Bauernhaus, Umbau, Densbüren AG
    Zweifamilienhaus Stöckli, Ersatzneubau, Uebeschi BE
    Ferienwohnungen Karl, Illgau SZ
    Mehrfamilienhäuser Lorzenweid, Hagendorn ZG
    Einfamilienhaus mit Pferdeboxen, Widen AG

    Wohnbauten ausserhalb der Bauzone

    Landwirtschaftliche Wohnbauten

    Um was geht es?
    Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, ist und bleibt einem engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen die Betriebsleiterfamilien und Hilfskräfte, die unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind sowie die abtretende Generation, welche in der Landwirtschaft tätig war.

    Was ist möglich?
    Neue Wohnbauten sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform und somit bewilligungsfähig, wenn:

    • sie einem landwirtschaftlichem Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht dienen;
    • die Wohnbauten betrieblich notwendig sind;
    • ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

    Seit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 01.11.2012 dürfen alle altrechtlichen Wohnbauten (vor 01.07.1972 erstellt) nach den Vorgaben von Art. 24c RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wiederaufgebaut werden. Dies gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Wohnbauten.

    Nicht landwirtschaftliche Wohnbauten

    Um was geht es?
    Seit dem 01.11.2012 dürfen alle Bauten die dem dauerhaften Aufenthalt dienen und vor dem 01.07.1972 rechtmässig erstellt wurden (z. B. Wohnbauten, zusammengebaute landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude, Schützenhäuser, Schulhäuser, militärische Bauten, usw.), gemäss Art. 24c RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wiederaufgebaut werden.

    Was ist möglich?
    Ein Wiederaufbau eines Gebäudes ist dann zulässig, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Ersatzes bestimmungsgemäss nutzbar war und an seiner Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestand.