Als zonenkonform sind Bauten und Anlagen zu beurteilen, wenn:
– sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen;
– der inneren Aufstockung zugeordnet werden können (vgl. Ziffer 3);
– in den dafür ausgeschiedenen Zone für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht (vgl. Ziffer 4).
Die Erstellung von Ökonomiegebäuden zur bodenabhängigen Bewirtschaftung ist möglich für:
– die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen;
– die Aufbereitung, Lagerung und Verkauf regional hergestellter Erzeugnisse (mehr als 50% auf dem eigenen Betrieb hergestellt), z.B. Direktvermarktung auf dem Bauernhof.
Art. 43 RPV umschreibt die Zweckänderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten von Gewerbebauten, die vor dem 01.01.1980 erstellt wurden oder seither aus der Bauzone ausgezont worden sind.
Die bestehende Bruttogeschossfläche darf um 30% erweitert werden, wobei Erweiterungen im bestehenden Gebäudevolumen nur zur Hälfte angerechnet werden. Soll die Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m² erweitert werden, darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebes erforderlich ist.